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Eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der WEG muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden, und zwar gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“. So regelt es das Wohnungseigentumsgesetz (§ 46 Abs. 1 WEG).
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Der Verwaltungsgerichtshof Bayern (Urteil vom 12.09.2005) hatte diese Frage in einer soeben veröffentlichten Entscheidung verneint. Folgende Konstellation war gegeben: Der Kläger war der Wohnungseigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses. Er (allein) wehrte sich gegen eine für… weiterlesen