-
Risse an einem Gebäude, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten entstanden sind, können zu einem Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht führen. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs sind aber die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu beachten.
-
Wer mit einem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens überzogen wird, kann in der Regel nichts dagegen unternehmen. Er wird sich – schon, um informiert zu bleiben – unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an dem Beweisverfahren… weiterlesen
-
Der Anspruch auf Rückerstattung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung unterliegt der dreijährigen Verjährung. Es handelt sich um einen vertraglichen Rückforderungsanspruch. Der Bundesgerichtshof hatte am 14.01.2010 in zwei parallelen Entscheidungen zur Rückforderung von Vorschüssen zur Mängelbeseitigung Stellung… weiterlesen
-
Der Bauherr kann sich auf einfache Weise gegen einen Anspruch auf Rückzahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung verteidigen. Er kann die Aufrechnung mit einem Schadenersatz in gleicher Höhe erklären. Der Schadenersatzanspruch besteht in Höhe der Mängelbeseitigungskosten.
-
Ein Vorschuss zur Mängelbeseitigung ist zweckgebunden und vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung zu verwenden. Der Auftragnehmer hat einen Rückforderungsanspruch, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt hat.
-
Der Auftragnehmer kann den an einen Auftraggeber gezahlten Vorschuss zur Mängelbeseitigung zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängel nicht mehr beseitigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss für die Beseitigung… weiterlesen
-
Mit der so bezeichneten „Silo-Entscheidung“ vom 23.07.2009 (Az. VII ZR 151/08) hat der Bundesgerichtshof richtungsweisend entschieden, dass nach neuem Schuldrecht Verträge über die Herstellung und Lieferung von beweglichen Bauteilen Werklieferungsverträge sind, auf die Kaufrecht anzuwenden… weiterlesen
-
Die Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Kaufvertrag ist nicht immer unproblematisch, aber bedeutsam. Beide Vertragstypen sehen unterschiedliche rechtliche Regelungen vor (z.B. Werkvertrag: Abschlagszahlungen, Fälligkeit erst nach Abnahme; Kaufvertrag: sofortige Rügepflicht beim Handelskauf).
-
Kommt es durch Rüttelarbeiten zu Rissbildungen an einem Nachbarhaus, so ist der Bauunternehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er bei den Bauarbeiten die Umsicht und Sorgfalt eines gewissenhaften Bauunternehmers an den Tag gelegt hat.
-
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2009 insgesamt drei Mal zu dem so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich und insbesondere zu Fragen der Verjährung beim Gesamtschuldnerausgleichsanspruch Stellung genommen.