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Die Nichteinhaltung der stillschweigend vereinbarten allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet einen Werkmangel unabhängig davon, ob sie sich im Einzelfall nachteilig auswirkt. Erneut äußert sich der BGH zum Stichwort funktionaler Mangel. In seiner Entscheidung vom… weiterlesen
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Erreicht ein hergestelltes Werk die in einem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion nicht, dann liegt ein funktionaler Mangel vor. Anders formuliert: Das Ergebnis muss funktionieren, sonst taugt es nichts. Wieder hat der Bundesgerichtshof mit Urteil… weiterlesen