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Eine Maklerprovision ist zu bezahlen, wenn ein Hauptvertrag wirksam abgeschlossen wurde. Die Provision entfällt nicht, falls der Vermieter seine Vertragspflichten nicht erfüllen sollte und deshalb der Mietvertrag wieder rückgängig gemacht wird.
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Will der Makler einen Provisionsanspruch durchsetzen, hat er bei Gericht einen „Hürdenlauf“ vor sich. Er muss zunächst einen Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber darlegen. Er muss zweitens eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ausgeübt haben.