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In einer bundesweit bedeutsamen Entscheidung zu Nebenkostenabrechnungen hat das Amtsgericht Dresden Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung klargestellt (Az.: 143 C 7710/05). Der Vermieter verlangte Nachzahlung aus Heizkostenabrechnung. Der Mieter hatte einen überdurchschnittlichen Heizenergieverbrauch.