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Grundsätzlich darf ein Wohnungseigentümer gegen Wohngeldforderungen nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt auch bei Sonderumlagen. Das ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt.
Grundsätzlich darf ein Wohnungseigentümer gegen Wohngeldforderungen nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt auch bei Sonderumlagen. Das ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt.