Wann dürfen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Änderungsvorschläge und Nebenangebote gewertet werden?

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Vergaberecht

Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung über ein kaufmännisches Nebenangebot für ausgeschriebene Erdbau- und Kanalisationsarbeiten zu entscheiden. Nebenangebote, zu denen die Ausschreibung nur allgemeine Angaben enthielt, waren zugelassen. Der Bestbieter auf das Hauptangebot sollte nach Mitteilung der Vergabestelle den Zuschlag erhalten. Dagegen wehrte sich der Bestbieter auf das Nebenangebot->

Ohne Erfolg. Die VK Nordbayern legt die Grundlagenentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der „Traunfellner-Entscheidung“ streng aus. Danach dürfen Nebenangebote nur dann gewertet werden, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat. Dies folge aus der europarechtlichen Baukoordinierungsrichtlinie. Aus diesem Grund meinte die VK Nordbayern, sogar den „nur“ kaufmännischen Sondervorschlag (Pauschalpreisangebot) ablehnen zu müssen.

Es entwickelt sich eine Tendenz, Vorgaben bei Nebenangeboten streng zu beachten. Damit setzt sich der europarechtliche Einfluss der „Traunfellner-Entscheidung“ des EuGH vom weiter durch. Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben, weil es das Vergaberecht zur Innovationsbremse machen kann. Denn wie soll die Vergabestelle technische Mindestanforderungen für Änderungsvorschläge formulieren, für die ihr das technische know-how fehlt? Der Sinn von Änderungsvorschlägen liegt gerade darin, dass Bieter abweichend vom Leistungsverzeichnis (technische oder ästhetische) Lösungen anbieten, die der Vergabestelle im Zeitpunkt der Ausschreibung unbekannt sind.

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RA Zunft

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