Grundsteuer: Erlass bei Mietausfall
Der Steuerpflichtige hat auch dann einen Anspruch auf einen Grundsteuererlass, wenn die Ertragsminderung strukturell bedingt und nicht nur vorübergehend ist.
Ausgangsbasis des Vorgangs war die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Mietausfälle aufgrund strukturell bedingt fehlender Mieternachfrage nicht zu einem Anspruch auf Grundsteuererlass führen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 08.10.2010 (Az. 9 K 1032/09) diese Rechtsprechung relativiert. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung, soweit sie durch einen Leerstand bedingt ist, dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um die Vermie-tung der Räumlichkeiten zu einem marktüblichen Zins bemüht hat.
Der Sachverhalt des entschiedenen Vorgangs stellte sich wie folgt dar:
In der Heilbronner Innenstadt stand die Gewerbeimmobilie der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 leer. Deswegen beantragten die Kläger, von der Grundsteuer für diese Jahre befreit zu werden. Die Beklagte war in dem Fall die Stadt Heilbronn, die den Grundsteuererlass ablehnte. Dabei konnte sich die Stadt Heilbronn auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes berufen, wonach Mietausfälle aufgrund strukturell bedingt fehlender Mieter-nachfrage nicht zu einem Anspruch auf Grundsteuererlass führen.
Diese strukturell bedingt fehlende Mieternachfrage sah die Stadt Heilbronn als gegeben an. Denn nicht nur die Eigentümer des Bürogebäudes, sondern auch sonstige Immobilienbesitzer waren betroffen.
Das VG Stuttgart hat trotzdem die (teilweise) Befreiung von der Grundsteuer zugesprochen. Nach der hier anzuwendenden Rechtslage des Grundsteuergesetzes galt folgende Rechts-lage. Ist bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes in ei-nem bestimmten Jahr um mehr als 20 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minde-rung des Rohertrages nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe eines Prozentsatzes erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht.
Im dem Fall zogen die Kläger in den Jahren 2005 und 2006 überhaupt keinen Ertrag. Die Minderung des Rohertrages entsprach somit 100 %. Nach der Rechtslage hat der Steuer-pflichtige die Minderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um die Vermietung der Räumlichkeiten zum marktüblichen Mietzins bemüht hat. Das war hier der Fall. Der Klä-ger konnte nachweisen, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat. Wegen der Minderung der Einnahmen um 100 % hat das VG Stuttgart den Grundsteuererlass auf 4/5 der festgesetzten Grundsteuer festgesetzt.
Weitere Beiträge aus dieser Rubrik
RA Zunft- Straßenrecht: Widerspruch des Nachbarn gegen Baugenehmigung bei Zweifeln an der Öffentlichkeit der Straße zum Bauvorhaben
- Grenzbebauung, Abstandsflächen und Nachbarschutz
- Altersdiskriminierung bei der Beamtenbesoldung in Sachsen