Eigenbedarfskündigung für Zweitwohnung?

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Wohnraummietrecht

Die bloße Nutzung als Zweitwohnung reicht für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus.

So hat es das Amtsgericht Wolfratshausen am 28.06.2012 (Az. 8 C 51/12) in einem Fall entschieden, in dem die Kläger ein Einfamilienhaus als Zweitwohnung nutzen wollten. Das Gericht sah die Voraussetzung des „Benötigen“ für die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht als gegeben an, weil die Kläger als russische Staatsangehörige auf ein Aufenthaltsrecht von 180 Tagen in Deutschland beschränkt waren.

Wenn es aber von vornherein unmöglich ist, die Zweitwohnung ein halbes Jahr benutzen zu können, fehlt das Merkmal des „Benötigen“, wie es aber für eine Eigenbedarfskündigung erforderlich ist.

Ob und unter welchen Umständen eine Eigenbedarfskündigung für die Nutzung von Räumen als Zweitwohnung zulässig ist, ist sehr umstritten. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass wegen des beschränkten Aufenthaltsrechts die Begründung eines Lebensmittelpunktes nicht möglich war.

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RA Zunft

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