Wer ist bei einer Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) der richtige Anfechtungsgegner?

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Wohnungseigentumsrecht

Bis zur Novelle des WEG im Jahr 2007 spielte die Parteibezeichnung in einem Anfechtungsprozess nach dem WEG praktisch keine Rolle. Das Gericht musste von Amts wegen die Voraussetzungen des Verfahrens feststellen. Das Gericht hatte das freie Recht zur Befragung und im Rahmen der Ermittlungspflicht auch auf die richtige Parteibezeichnung hinzuwirken.

Das ist nun anders. Seit dem 01.07.2007 sieht das neue WEG-Recht ausdrücklich vor, dass sich Anfechtungsklagen gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ richten. Welche verheerenden Folgen eine – früher unschädliche – falsche Parteibezeichnung haben kann, zeigt eine bundesweit auf Beachtung gestoßene Entscheidung des Amtsgerichtes Dresden vom 13.12.2007 (Az.: 152 6477/07) auf.

Das Amtsgericht hatte eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Anfechtungsklage zurückgewiesen, weil mit der Eigentümergemeinschaft die falsche Partei verklagt war. Eine Umdeutung der Parteibezeichnung in die „übrigen Eigentümer“ war für das Gericht wegen der eindeutig gewählten (falschen) Parteibezeichnung nicht möglich.

Die Neuregelung birgt Gefahren. Denn seitdem der Eigentümergemeinschaft eine (Teil-)Rechtsfähigkeit zuerkannt ist, muss bei jeder Klage überlegt werden, wer genau der Gegner ist. Bei einer Anfechtungsklage lassen sich wegen ihrer Fristgebundenheit (ein Monat nach Beschlussfassung) Fehler bei der Falschbezeichnung praktisch nicht mehr korrigieren mit der Konsequenz einer Haftung für den Verwalter oder den Rechtsanwalt.

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RA Zunft

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