Leitungsrecht: Keine Grundbuchberichtigung nach Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung bei gutläubigem lastenfreien Erwerb in einer WEG

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Ist für einen Versorger nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) ein Leitungsrecht entstanden, kann dieses Leitungsrecht wieder erlöschen, wenn ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Grundstücks erfolgt ist.

Eine Grundbuchberichtigung auf Grundlage einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ist nach einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht mehr möglich. Das Grundbuch ist nicht mehr falsch. Das gilt auch für eine WEG, und zwar auch dann, wenn nur eine Eigentumswohnung verkauft wurde.

Der BGH hat mit Beschluss vom 23.07.2015 – V ZB 1/14 – darauf hingewiesen, dass der gutgläubige lastenfreie Erwerb einer Eigentumswohnung für alle übrigen Eigentümer der WEG wirkt. Getreu dem Motto: „Einer für alle“.

Es war lange streitig, ob der gutgläubige lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils in einer WEG zum Erlöschen des Rechts insgesamt führt. Jetzt ist die Sache klar. Der gutgläubige lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils in einer WEG erstreckt sich auch auf nicht eingetragene Dienstbarkeiten am Grundstück. Nicht eingetragene Dienstbarkeiten, die an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern der WEG.

Praxishinweis:

Das Grundbuchamt trägt das Leitungsrecht allein auf Grundlage der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung im Grundbuch ein. Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung ersetzt die Bewilligung. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass das Grundbuch noch unrichtig ist. Das ist nicht der Fall, wenn das Leitungsrecht infolge eines gutgläubigen Erwerbs wieder erloschen ist. Die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gibt nur eine Auskunft über das Entstehen, nicht über das mögliche Erlöschen der Dienstbarkeit.

 

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RA Zunft

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