Ein WEG-Beschluss über Vergleich von Mängelansprüchen bindet nicht den einzelnen Eigentümer!
In einer Entscheidung zum Bauträgerrecht lag dem Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 347/03) folgende Konstellation vor: Ein Bauträger errichtete eine größere Wohnungseigentumsanlage. Während der Gewährleistungsfrist leiteten die Erwerber ein selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln ein. Nachdem das Gutachten vorliegt, bietet der Bauträger der WEG die Abgeltung der Gewährleistungsansprüche gegen Zahlung einer Abfindungssumme an. Gegen vier Stimmen stimmt die WEG mehrheitlich dem Vergleich zu. Der Bauträger zahlt das Geld! Danach fordern die vier Erwerber die Rückabwicklung ihrer Bauträgerverträge.
Zu recht. Der Bauträger muss die Kaufverträge rückabwickeln und die Erwerbspreise zurückzahlen. Durch den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft waren die Rückabwicklungen nicht ausgeschlossen.
Eine Mehrheitsentscheidung bindet nur die Erwerber, die in der WEG verblieben sind.
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümer und Bauträger von erheblicher Bedeutung. Ein WEG-Beschluss, der den einzelnen Erwerbern die Möglichkeit zu einer Rückabwicklung wegen eines erheblichen Mangels nimmt, ist unwirksam. Er ist so auszulegen, dass die individuelle Rückabwicklung dennoch nicht ausgeschlossen ist. Vertragspartner eines Bauträgers ist der einzelne Erwerber, nicht die WEG.
Für einen Bauträger beinhaltet ein Minderungsvergleich mit einer WEG wegen Baumängeln ein großes Risiko. Denn er weiß nicht, wie viele Mitglieder aus der WEG „aussteigen“ wollen.
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