Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 02.06.2005, Az.: V ZB 32/05) hat im Wohnungseigentumsrecht eine überaus wichtige und lange erwartete Entscheidung getroffen: der BGH hat die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für (teil-)rechtsfähig erklärt, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bislang ständige Rechtsprechung aufgegeben.
Entscheidender Aspekt für die Änderung der Rechtsprechung war der Umstand, dass die entgegenstehende Auffassung nicht mehr der Realität gerecht geworden ist und zu großen praktischen Problemen bei der Abwicklung geführt hat. Nach früherer Rechtsprechung haftete jeder einzelne Eigentümer als Gesamtschuldner. Dies führte bei langfristigen Verträgen und insbesondere bei großen WEGs wegen des fortlaufenden Wechsels von Eigentümern zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten. Exemplarisch steht dafür die betroffene Wohnanlage der BGH-Entscheidung. Es handelte sich um eine Wohnanlage im ehemaligen Olympiadorf München mit mehreren tausend Wohnungseigentümern.
Die Entscheidung des BGH hat gravierende Auswirkungen auch für Bauunternehmer. Mit dem Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung aller Wohnungseigentümer wird das Sicherungsbedürfnis von Auftragnehmern einer WEG größer. Eine Absicherung über das Bauhandwerkersicherungsgesetz bietet sich dabei an. Die Haftung eines einzelnen Wohnungseigentümers wird hingegen zur Ausnahme werden. Denn dieser haftet nur, wenn er sich persönlich neben dem Verband klar und eindeutig verpflichtet.
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