Laufende Hausgelder gelten weiterhin Ausgaben der Zwangsverwaltung.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 15.10.2009 (Az.: V ZB 43/09) die streitige Rechtslage geklärt, ob das laufende Hausgeld (auch Wohngeld genannt) bei einer Zwangsverwaltung als eine Ausgabe der Verwaltung im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) zu qualifizieren ist.
Diese Frage ist nach der Novellierung des ZVG zum 01.07.2007 deswegen streitig geworden, weil die Gesetzesänderung eine begrenzte Privilegierung der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei der Zwangsversteigerung eingeführt hatte. Die Gesetzesänderung sah vor, dass nach einer Zwangsversteigerung Hausgelder bis maximal 5 % des Verkehrswertes der versteigerten Eigentumswohnung vor den Realgläubigern befriedigt wird.
Der BGH hat klargestellt, dass sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert hat, auch nicht durch die begrenzte Privilegierung der Hausgelder bei der Zwangsversteigerung. Der Umstand, dass Hausgelder weiterhin als Kosten der Verwaltung anzusehen sind, führt dazu, dass der Zwangsverwalter unter Umständen Vorschüsse vom Gläubiger anfordern muss, wenn wegen fehlender oder unzureichender Mieteinnahmen die laufenden Hausgelder nicht bedient werden können.
Die Frage, ob für laufende Zwangsverwaltungsverfahren auch rückwirkend Vorschüsse beantragt werden muss, hat der BGH nicht entschieden. Vor dem Hintergrund, dass nach der Entscheidung des BGH durch die ZVG-Novelle keine Rechtsänderung eingetreten ist, wird dies wohl zu bejahen sei.
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