Haftung durch den Insolvenzverwalter für die Vergütung bei einer Zwangsverwaltung?
Können die Vergütung und die Auslagen eines Zwangsverwalters nicht aus der Insolvenzmasse erfüllt werden, haftet der Insolvenzverwalter nicht deswegen, weil er die Zwangsverwaltung beantragt hat.
Bei einer Zwangsverwaltung wird die Vergütung des Zwangsverwalters durch das Gericht festgesetzt. In der Regel kann der Zwangsverwalter seine Vergütung aus der Zwangsverwaltungsmasse entnehmen. Hatte der Zwangsverwalter nicht genügend Einnahmen, muss der betreibende Gläubiger für die Vergütung einstehen.
Was aber passiert, wenn betreibender Gläubiger ein Insolvenzverwalter ist, der Massearmut angezeigt hat? Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2009 (Az. IX ZR 220/08) geht der Zwangsverwalter in so einer Situation leer aus.
Folgender Sachverhalt lag vor: Aus einer zugunsten der Insolvenzmasse eingetragenen Grundschuld beantragte der Insolvenzverwalter eine Zwangsverwaltung. Schon zuvor hatte er Masseunzulänglichkeit angezeigt und diese öffentlich bekannt gemacht. Der durch Anordnungsbeschluss bestellte Zwangsverwalter verlangte die Kostendeckungszusage für Gebäude- und Haftpflichtversicherung. Darauf nahm der Insolvenzverwalter seinen Antrag zurück. Einnahmen konnte der Zwangsverwalter nicht erzielen. Seinen durch Beschluss festgesetzten Vergütungsanspruch klagte der Zwangsverwalter beim Insolvenzverwalter ein.
Erfolglos. Nach Ansicht des BGH ist die Lage des Zwangsverwalters nicht mit der eines Massegläubigers vergleichbar, der bei Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten einen direkten Anspruch gegen den Insolvenzverwalter hat (§ 61 InsO).
Ebenso wenig haftet der Insolvenzverwalter auf Schadensersatz (§ 60 InsO), weil der Insolvenzverwalter keine Pflichtverletzung begangen hat. Er ist nicht dahin beschränkt, den Antrag auf Durchführung einer Zwangsverwaltung nur dann zu stellen, wenn die Erfüllbarkeit eventueller Kostenerstattungsansprüche des Zwangsverwalters gesichert ist.
Erwartungsgemäß ist die BGH-Entscheidung bei den Zwangsverwaltern auf Kritik gestoßen. Die Insolvenzverwalter hingegen wird es freuen.
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