Muss ein Zwangsverwalter einer WEG bei der Jahresabrechnung auch die Beträge ausgleichen, die auf den Zeitraum vor der Beschlagnahme entfallen?
Die sogenannte Abrechnungsspitze muss der Zwangsverwalter eines Wohnungseigentums als Ausgabe der Verwaltung bezahlen, wenn sie während der Beschlagnahme fällig wird. Das hat das OLG München (Az: 34 Wx 114/06) klargestellt.
Im Dezember eines Jahres wird die Zwangsverwaltung angeordnet. Die Wohnungseigentümer beschließen im Mai des Folgejahres die Abrechnung. Nun soll der Zwangsverwalter die sich daraus ergebende Abrechnungsspitze ausgleichen. Der Zwangsverwalter wendet ein, dazu nur insoweit verpflichtet zu sein, als der Zeitraum der Beschlagnahme betroffen ist.
Das OLG München folgt dem Zwangsverwalter nicht. Dieser schuldet den gesamten, sich aus der Abrechnung ergebenden Saldo. Denn zu den von dem Zwangsverwalter zu zahlenden Beträgen gehören alle, die nach der Beschlagnahme fällig werden und die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Objekts stehen.
Die Entscheidung des OLG München dürfte inzwischen gefestigte Rechtsprechung sein. Sie ist auch praxisgerecht. Denn eine Aufteilung des Abrechnungsergebnisses wäre nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erstellen. Außerdem wird mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung über das Abrechnungsergebnis eine einheitliche Forderung begründet. Es hat sich die Fälligkeitstheorie durchgesetzt. Die nach altem Recht ergangene Entscheidung wird nach der WEG-Reform bestätigt. Jetzt ist gesetzlich geregelt, dass Zwangsverwalter das laufende Hausgeld aus der Masse bezahlen muss.
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